AGB

  • Mindest Arbeitseinsatz 2 Std.
  • Rundungen im 15 Minuten Takt
  • Bei einmaligem Auftrag Bar Zahlung
  • Bei Rollenden Aufträgen (Stammkunden) mit Rechnung
  • Zahlungsfrist 10 Tage
  • Region bis 5 Km ohne Fahr-pauschale
  • Ab 5 bis 10 Km SFr. 35.- +(30 Minuten Arbeitszeit)
  • Ab 10 bis 20 Km SFr. 65.- +(60 Minuten Arbeitszeit)
  • Ab 20 bis 40 Km SFr. 85.- +(90 Minuten Arbeitszeit)
  • Preise Hauswartung, Reinigungen, Reparaturen sind netto Preise exklusiv Maschinen, Werkzeuge, Ersatzteile, Entsorgungen.
  • Büroreinigungen Preis nach Aufwand und Material.
  • Die Preise können Jederzeit ohne Vorankündigung angepasst werden. (Laufende Verträge bleiben noch 2 Monate bestehen.)
  • Einsätze am Samstag in der Nacht ab 20.00 Uhr + 25% auf den Stundensatz (wenn nur dann eine Möglichkeit besteht zu arbeiten.)
  • Einsätze am Sonntag + 50% auf den Stundensatz (wenn nur dann eine Möglichkeit besteht zu arbeiten.)
  • Preise in Schweizer Franken
Handelsregister-Nr.: CH-020.4.071.073-1
UID. CHE-278.915.642.

Art. 1           Art und Umfang der Leistung

Art. 1.1 Personal
Das Personal wird vom Auftragnehmer angestellt, geschult und entlohnt. Die erforderliche Anzahl Mitarbeiter ergibt sich aus den auszuführenden Arbeiten gemäss Leistungsverzeichnis. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das eingesetzte Personal verpflichtet werden, eine Firmenspezifische Geheimhaltung und Schweigepflicht Vereinbarung zu unterschreiben. Das Reinigungspersonal ist angeschrieben oder dem Auftraggeber bekannt. Das Personal ist wohnhaft, in der Schweiz und ist verpflichtet auf Anfrage den Personalausweis zu zeigen.

Art. 1.2 Ablauf und Organisation
Die Aufstellung des Reinigungsplan und die Organisation des Arbeitsablauf, werden durch den Auftragnehmer koordiniert und ausgeführt. Der Organisationsplan basiert auf der Annahme, dass für die Lagerung von Maschinen, Geräten und Reinigungsmittel ein oder mehrere Abstellräume je nach Objektegrösse vorhanden sind.

Art. 1.3 Qualitätssicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet allfällige Unkorrektheiten sowie Beanstandungen sofort in derselben Woche oder der darauffolgenden Woche dem Auftragnehmer zu melden. Die Qualitätssicherung erfolgt nach den Richtlinien des Auftragnehmers und liegt in der Verantwortung des Objektverantwortliche.
Es werden regelmässig sauberkeits-kontrollen durchgeführt, auf Wunsch auch mit dem Auftraggeber zusammen, um die Qualität und die Aufgaben noch zu optimieren oder anzupassen.
 
Art. 1.4       Maschinen, Geräte, Material
Sämtliche Maschinen und Geräte werden vom Auftragsnehmer zur abgemachten Auftragsabwicklung
beschafft. (Spezialmaschinen und Spezialreiniger werden zusätzlich in Rechnung gestellt.)
Verbrauchsmaterial wie WC Papier, Haushaltsrollen, Kehrichtsäcke, Seifen, Hygienebeutel, Plastikbeutel, ect.
Wasser, Strom, Lagerplatz für die Maschinen werden vom Auftraggeber unentgeltlich zu Verfügung gestellt.
Abfallentsorgung wird durch den Auftraggeber sichergestellt.

Art. 2 Mängelrügen
Der Auftraggeber ist verpflichtet allfällige Unkorrektheiten sowie Beanstandungen sofort am folgenden Arbeitstag bis 12.00 Uhr zu melden. Wir werden so schnell wie möglich die Beanstandungen beheben.

Art 3            Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Der Vertrag wird für ein Jahr abgeschlossen, wird der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich dieser um ein weiteres Jahr.
 
Art. 4           Zahlungsbedingungen
Die Reinigungsarbeit wird quartalsweise in Rechnung gestellt und ist spätestens auf den 25 des gleichen Monates wie das Quartal vorgibt zu begleichen.
Der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit einen Dauerauftrag Quartalsweise mit dem festgelegten Preis zu überweisen.
 
Art. 5           Preisanpassungen

Art. 5.1       Anpassung bei Index und GAV Änderungen
Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise werden für das laufende Jahr vereinbart. Anschliessend erfolgen Preisanpassungen jeweils auf den 1. Januar.
Als Grundlage für die Preisanpassung dient die Veränderungen der Lohnsätze des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigungsbranche der Deutsch Schweiz oder im Minimum der Schweizer Landesindex der Konsumentenpreise.

Art. 5.2 Anpassung bei Änderung von Leistungen, Raumflächen, Produkten für die Reinigung
Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise gelten für das vorliegende Raumverzeichnis. Vorbehalten bleiben Preisanpassungen infolge Änderung der abgemachten Reinigungsfläche, Räume, oder allgemein die Veränderung des Leistungsumfang in irgendeiner Weise.
Die Preis Erhöhung der Reinigungsmittel, um die Qualität der Sauberkeit zu gewähren.

Art. 5.3 Änderungen des Mehrwertsteuersatzes oder anderen neuen Gebühren
Die Gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Eine allfällige Erhöhung dieser geht zu Lasten des Auftraggebers.

Art. 5.4 Änderungen bei den Sozialabgaben.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Änderungen von Sozialabgaben auf Löhne (Lohngebundene Sozialleistungen, Arbeitgeberbeiträge) mit einer entsprechenden Preisanpassung auszugleichen.
 
Art. 5.5       Inkraftsetzung
Jede Preisanpassung ist dem Auftraggeber mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Die Preisanpassung tritt
Frühstens 2 Monate nach Ankündigung an den Auftraggeber in Kraft.

Art. 6           Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer ist gegen Haftpflichtansprüche bei der Basler Versicherung bis zu einer Höchstsumme von CHF 5’000000.00.- pro Schadensereignis abgedeckt. Policen Nummer 70/2.852.568
 
Art. 7           Vertragsänderungen und besondere Vereinbarungen
Änderungen und oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form, mit Ausnahme der Preisanpassungen gemäss Art. 5, bei denen eine einseitige schriftliche Mitteilung genügt.
Die allfällige Nichtigkeit eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB schliesst die Wirksamkeit der übrigen nicht aus.
 
Art. 8           Abwerbung von Personal
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die Abwerbung von Personal von der einen zur anderen Firma generell zu unterlassen. Diese Verpflichtung behält noch während 12 Monaten nach einer allfälligen Auflösung des Abonnentenvertrages Gültigkeit. Bei Übertretung dieser Verpflichtung ist der Schuldige zur Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 5000.- pro nachgewiesenem Fall an die andere Partei verpflichtet.

Art. 9 Gerichtsstand
Bezirksgericht Bülach